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Reichsbehörden

Übersicht der deutschen Reichsbehörden im Deutschen Reich.
Alle Gesetze des Deutschen Reiches finden sie unter: deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/
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Reichsbehörden
Dem Reichskanzler unterstand von 1871 bis 1879 unmittelbar die Reichskanzlei, die als Zentralbüro den amtlichen Verkehr des Reichskanzlers  mit den Vorständen der einzelnen Reichsämter vermittelte. Die Reichskanzelei wurde ab dem 31. Dezember 1879 in das Reichsamt des Innern  (Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 37, Seite 321: Allerhöchster Erlaß, betreffen die Benennung des Reichskanzleramtes und den Titel des Vorstandes dieser Behörde, Reichsamt des Innern) aufgelöst.
Die nachstehend aufgeführten Reichsbehörden haben, sofern nicht ein anderer Amtssitz angegeben ist, ihren Sitz für die Übergangs-Zeit in Berlin, Schloß Bellevue (RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter).
I. Das Auswärtige Amt
von einem Staatssekretär geleitet, gliedert sich in vier Abteilungen:

>> Abteilung I: Die erste Abteilung war die politische, die sich mit den Angelegenheiten der höheren Politik, Personalien, Generalia, Zeremonien, Ordenssachen, Etats, Kassensachen, Angelegenheiten der Schulen und Kirchen etc. beschäftigte. Leiter dieser Abteilung war ein Staatssekretär, der zugleich als ständiger Vertreter des Reichskanzlers im Auswärtigen Amt fungierte. Der Reichskanzler besaß die oberste Verantwortlichkeit in außenpolitischen Belangen, weswegen der Staatssekretär ihm gegenüber weisungsgebunden war. Stellvertreter des Staatssekretärs war wiederum ein Unterstaatssekretär.
>> Abteilung II: Die zweite Abteilung war für die Bearbeitung der Angelegenheiten des Handels, Verkehrs, Konsulatswesens, Staatsrechts, Zivilrechts, der Kunst und Wissenschaft, der Privatangelegenheiten Deutscher im Ausland und der Gegenstände, die das Justiz-, Polizei- und Postwesen, die Auswanderung, die Schiffsangelegenheiten, die Grenzsachen und Ausgleichungen mit fremden Staaten etc. betrafen, zuständig. Sie war dem Direktor des Auswärtigen Amtes unterstellt.
>> Abteilung III: 1885 verlor die zweite Abteilung die Zuständigkeit für Rechtssachen, da eine neue Abteilung III als Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts aus der Taufe gehoben wurde.
>> Abteilung IV: Fünf Jahre später folgte eine eigene Kolonialabteilung, die 1907 zum Reichskolonialamt wurde. Die Kolonialabteilung mit dem Kolonialrat als sachverständigen Beirat (seit 1907 Reichskolonialamt).

Im Kaiserreich war das Auswärtige Amt ein Reichsamt, das sich federführend um die Außenpolitik kümmerte. Es entstand 1871 nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs und hatte seinen Sitz in der Berliner Wilhelmstraße 76, ab 1882 auch Wilhelmstraße 75 und ab 1919 auch Wilhelmstraße 74.
Das Reich übernahm das Auswärtige Amt vom Norddeutschen Bund in unveränderter Form als Reichsbehörde, die von einem Staatssekretär geleitet wurde. Obwohl das Auswärtige Amt nun als Behörde einer gesamtdeutschen Außenpolitik fungierte, behielten die deutschen Bundesstaaten ein beachtliches Maß an Eigenständigkeit in ihrer jeweils eigenen Außenpolitik. Otto von Bismarck prägte mit seiner Außenpolitik den weltweit guten Ruf dieses Amtes, durch seine Bündnispolitik wurde das Auswärtige Amt zu einer der meistbeachteten Behörden Deutschlands.
II. Das Reichsamt des Innern
mit dem Staatssekretär des Innern an der Spitze, gliedert sich in vier Abteilungen.
>> Die erste für Angelegenheiten des Volks-Reichstags und der Reichsbehörden, für Reichsangehörigkeitssachen, Heer und Kriegsflotte, Polizei, Gesundheits- und Tierheilwesen;
>> die zweite für Armensachen, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerbewesen und Arbeiterversicherung;
>> die dritte für den Schutz des geistigen Eigentums, für Bank- und Börsenwesen, Patente, Muster- und Markenschutz, Schifffahrt und  Auswanderungswesen und
>> die vierte für Handels-, wirtschaftliche und statistische Angelegenheiten.
Dem Reichsamt des Innern sind unterstellt:
1. Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen in Bremen und Hamburg zur Überwachung der vom Bundesrath und von den betreffenden Bundesstaaten erlassenen Vorschriften über das Auswanderungswesen in den deutschen Häfen.

2. Die  Reichsschulkommission zur Begutachtung von Anträgen, betreuend die  Berechtigung höherer Lehranstalten zur Ausstellung von Zeugnissen für den einjährig-freiwilligen Militärdienst.

3. Die technische  Kommission für Seeschiffahrt zur Begutachtung von  Seeschifffahrtsangelegenheiten und zu Vorschlägen zur Verbesserung von Seeschifffahrtseinrichtungen.

4. Die Reichsprüfungsinspektoren in  den Seestädten für die Prüfung der Seeschiffer, Seesteuerleute und  Seedampfschiffsmaschinisten. Es bestehen zwei Inspektionsbezirke für die  Prüfungen, a) in Flensburg, Bremen und Hamburg, b) in Königsberg, Danzig, Stettin und Rostock abzuhalten sind.

5. Das Schiffsvermessungsamt in Berlin zur Beaufsichtigung des Schiffsvermessungswesens und zur Revision der Schiffsvermessungen.

6. Das Bundesamt für das Heimatwesen (auch Heimatsamt) ist ein oberes Verwaltungsgericht im Deutschen Reich mit dem Sitz in Berlin. Es war das älteste Reichsverwaltungsgericht und wurde durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 errichtet.
Das Bundesamt bestand aus einem Vorsitzenden und mindestens 4 Mitgliedern, wobei der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder die Qualifikation zum Richteramt besitzen mussten. Diese wurden auf Vorschlag des Bundesrathes vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Das Amt konnte als Nebenamt übertragen werden, es erfolgte eine weitgehende Gleichstellung (bezüglich Versetzung, Disziplinarbestrafung, Dienstenthebung) mit den Mitgliedern des Reichsgerichts. Dasselbe ist für das gesamte Bundesgebiet, mit Ausnahme von Bayern und Elsaß-Lothringen, letzte Instanz in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten angehören und nicht die Organisation oder örtliche Abgrenzung der Armenverbände Gegenstand des Streites ist. Auch kann ihm landesgesetzlich die Entscheidung letzter Instanz bei Streitigkeiten zwischen Armenverbänden desselben Bundesstaates übertragen werden. RGBl-1109131-Nr18-Erlass-Ba-Heimathwesen (Bundesamt für das Heimathwesen)

7. Die Disziplinargerichte, die über die Entfernung eines Reichsbeamten (ausgenommen die Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundesamtes für das Heimatwesen, des Rechnungshofs, die Bundesbeamten der Schutzgebiete,  die Rechtsanwälte, Patentanwälte, die Börsenbesucher, die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts und die übrigen richterlichen  Militärjustizbeamten, mit Ausnahme der bayrischen) aus dem Amte im Wege  des Disziplinarverfahrens zu entscheiden haben. Auch sind ihnen die  nichtrichterlichen Landesbeamten und die Lehrer und Lehrerinnen an  öffentlichen Schulen in Elsaß-Lothringen unterstellt. In erster Instanz erkennen die Disziplinarkammern, in zweiter Instanz der Disziplinarhof in Leipzig.

8. Die  Reichsbehörden für die Untersuchung von Seeunfällen. Diese  Untersuchung, soweit sie sich auf Kauffahrteischiffe bezieht, ist den  Seeämtern übertragen, die von den Landesregierungen der Küstenstaaten  eingerichtet und also Landesbehörden sind. Es sind aber diesen Seeämtern Reichsbeamte, die Reichskommissare bei den Seeämtern, beigegeben, die  vom Reichskanzler  ernannt werden, den Verhandlungen derselben beizuwohnen haben und  Anträge zu stellen befugt sind, namentlich auch die Einleitung einer  Untersuchung beantragen können. Bei Beschwerden gegen die Entscheidung  der Seeämter entscheidet eine Reichsbehörde, das Oberseeamt, darüber, ob  einem Seeschiffer, einem Seesteuermann oder dem Maschinisten eines  Seedampfschiffes die Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes wegen  Verschuldung eines Seeunfalls zu entziehen sei.

9. Das statistische Amt für die Reichsstatistik mit einer besondern Abteilung und einem Beirat für Arbeiterstatistik.

10. Die Normal-Eichungskommission, die für das Bundesgebiet, mit Ausnahme von Bayern,  alle Gegenstände, welche die technische Seite des Eichungswesens  betreffen, zu ordnen und darüber zu wachen hat, daß das Eichungswesen  nach übereinstimmen den Regeln und den Interessen des Verkehrs  entsprechend gehandhabt werde, auch allgemeine Vorschriften über das  Eichungswesen zu erlassen und die Taxen für die Eichungsgebühren festzustellen hat.

11. Das Gesundheitsamt mit dem Reichs-Gesundheitsrat und einem Beirat für Fragen der Land- und Forstwirtschaft, zur technischen Unterstützung des Staatssekretär des Innern in der Ausübung des Aufsichtsrechts und in der Vorbereitung der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Medizinal- und Veterinärpolizei bestimmt. RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes (Reichsgesundheitsamt).

12. Das Patentamt umfasst Abteilungen für Patentanmeldungen, eine Abteilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten, Abteilungen für die Beschwerden und eine Abteilung für Warenzeichen. Es dient dem Schutz des geistigen Eigentums und Markennamen natürlicher Entwicklungen, zur Einhaltung schützenswerter Organismen und Wesenheiten, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßgkeiten der gesamten Schöpfung. RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamt (Reichspatentamt).

13. Das  Reichsversicherungsamt, mit der Ausführung und Überwachung der Unfall-,  Alters- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter betraut. Dasselbe hat organisatorische, Verwaltungs- und richterliche Obliegenheiten.

14. Die  physikalisch-technische Reichsanstalt zur experimentellen Förderung der  exakten Naturforschung und der Präzisionstechnik; zerfällt in eine der Forschung gewidmete physikalische und eine technische Abteilung, welche  die Ergebnisse der Forschung nach der technischen Seite hin weiter zu bilden und für die wissenschaftliche Technik nutzbar zu machen hat.

15. Die  Zentraldirektion der Monumenta Germaniae historica, eine  wissenschaftliche Kommission, welche die Gesamtausgabe der deutschen Geschichtsquellen des Mittelalters leitet.

16. Das Kanalamt in Kiel für die Unterhaltung und den Betrieb des Nordostseekanals.

17. Der Börsenausschuß, sachverständiger Beirat des Bundesraths bei Begutachtung der dem letztern durch das Börsengesetz überwiesenen Angelegenheiten.

18. Das Aufsichtsamt für Privatversicherung mit dem Versicherungsbeirat zur Beaufsichtigung der Privatversicherungsunternehmungen, deren Betrieb sich nicht auf das Gebiet eines Bundesstaates beschränkt, sowie zur Beaufsichtigung der ausländischen Versicherungsunternehmungen.

19. Das Reichswirtschaftsamt für alle Belange des gesamten Wirtschafts- und Gewerbewesens im Deutschen Reich. RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamtes(Reichswirtschaftsamt)

20. Die Deutsche Reichsdruckerei. Die Eintragung der natürlichen "Deutsch"en ins Personenstandsregister regelt das Personenstandsgesetz in Verbindung mit der Einbürgerung der natürlichen "Deutsch"en und auch der ausländischen Mitmenschen das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)

21. Das Reichsamt für Tier- und Artenschutz. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Tier- und Artenschutz fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung. RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz (Reichsamt für Tier- und Artenschutz)

22. Das Reichsamt für Völker- und Menschenrechte. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Völker- und Menschenrechte basierend auf Naturrechte fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichsamt für Völker- und Menschenrechte. RGBl-1103214-Nr04-Erlass-Reichsamt-Voelker-Menschenrechte (Reichsamt für Völker- und Menschenrechte)

23. Das Reichsamt für Energie. Es dient zum Schutz der  Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Energie  fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten  der gesamten Schöpfung. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsamt für Energie”. RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie (Reichsamt für Energie).

24. Reichsamt  für Geisteswissenschaften errichtet und dem Reichsamt des Innern  unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der  Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Geisteswissenschaften  fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der  gesamten Schöpfung. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsamt für Geisteswissenschaften”. RGBl-1103211-Nr01-Erlass-Reichsamt-Geisteswissenschaften (Reichsamt für Geisteswissenschaften)

25. Das Reichsimmobilienregulierungsamt. Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsimmobilienregulierungsamtes”. RGBl-1403291-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien (Reichsimmobilienregulierungsamt)

26. Das Reichsschatzamt untersteht dem Reichsamt des Innern,  geleitet durch einen Staatssekretär für das Reichsschatzamt und folgende Reichsämter sind unter dem Reichsschatzamt:
Reichskasse,
Finanzämter,
Oberfinanzpräsidien,
Reichsbaudirektion Berlin,
Reichsbauverwaltung,
Reichsfinanzhof,
Reichsfinanzzeugamt,
Reichsmonopolamt für Branntwein,
Schulungswesen des Reichsfinanzwesen,
Finanzakademie,
Statistisches Reichsamt,
Hauptzollämter.

27. Das Reichskataster- und Vermessungsamt, welches direkt dem Staatssekretär des Innern untersteht. Das Liegenschaftskataster im allgemeinen enthält vor allem ein  Bestandsverzeichnis, in dem Lage und Größe der Grundstück, Flurstücke  und Gebäude vermerkt sind und dem Zweck dienen soll eine einheitliche  Bewertungsgrundlage im Deutschen Reich zu schaffen. Die  Landesvorschriften für das Vermessungs- und Katasterwesen werden nicht  berührt, solange diese nicht der Gesetzgebung des Deutschen Reiches  entgegenstehen. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichskatasteramt”. RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt (Reichskataster- und Vermessungsamt)

28. Die Kommission zur Überwachung, Durchführung und Meditation. Die Kommission untersteht unmittelbar dem Reichskanzler. Sie dient zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie der Überwachung von Wahlen und Abstimmungen. Sie kann auch als Mediator bei Entscheidungen in Behörden, der Reichsregierung, der gesetzgebenden Organen und dem Reichspräsidium angerufen werden. Die Leitung dieser Kommission wird durch den Reichskanzler bestimmt. Die Kommission besteht aus Delegierten des Volks-Reichstag, die sich dafür bewerben müßen und das Vertrauen des Bundesrathes benötigen. RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission

29. Das Reichsamt für Bildung. Eine oberste Behörde im Deutschen Reich für Biildung, Kultur, Sport, und Wissenschaften, welches dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt ist. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung. Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär bzw. Staatssekretärin für Bildung”. RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung (Das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport, und Wissenschaften)

30. Das Reichsamt für Ernäherung, Landwirtschaft und Forsten, welches unmittelbar dem Reichsamt des Innern unterstellt ist. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung  der unter den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft, und Forsten fallenden Handlungen und Maßnahmen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten”. RGBl-1105171-Nr06-Erlass-Reichsamt-Ernaehrung-Landwirtschaft-Forsten

31. Das Reichspolizeiamt, welches dem Reichsamt des Innnern unmittelbar unterstellt ist. Es dient  zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der  Vollzugshilfe anderer Reichsbehörden. Ihm obliegt die Oberhoheit über  alle Polizeieinrichtungen im Deutschen Reich und aller Polizeikräfte der  „Bundesrepublik Deutschland“. Alle vermögensrechtlichen Liegenschaften,  Gebäude, Ausrüstungs- und Wertgegenstände der bisherigen Polizei gehen  an das Deutsche Reich über. Der Leiter dieses Amtes führt die Bezeichnung “Polizeidirektor”.

32. Die Fachhochschule der Reichspolizei, die dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt ist. Sie dient  zur theoretischen und praktischen Ausbildung der Reichspolizei und  untergeordneten Polizeikräfte. Im Sinne einer praktischen Ausbildung  gelten, Erste Hilfe, Vollzugsmaßnahmen, Selbstverteidigung, Kampfkunst,  Ausbildung an der Waffe und Ausbildung an mechanischen oder  motorisierten Hilfsmitteln.
Der Leiter dieser Fachhochschule der Reichspolizei führt die Bezeichnung „Direktor“.
33. Das Reichsverkehrsamt zwecks der übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Reichsstraßen und Reichsautobahnen. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch der Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der weitere Ausbau des Straßennetzes. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsverkehrsamt”.

34. Das Reichsgrundbuchamt zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von Grundstücken im Bundesgebiet und das Deutschen Reiches, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt”.
RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt
Grundbuchordnung

35. Das Reichskatastar- und Vermessungsamt ist eine oberste Behörde, der alle Landeskatasterstellen und Landesvermessungsstellen unterstehen. Das Amt untersteht direkt dem Reichsamt des Innern, welcher einen Leiter für diese Behörde bestellen kann.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichskatasteramt”.
Das Liegenschaftskataster im allgemeinen enthält vor allem ein  Bestandsverzeichnis, in dem Lage und Größe der Grundstück, Flurstücke  und Gebäude vermerkt sind und dem Zweck dienen soll eine einheitliche  Bewertungsgrundlage im Deutschen Reich zu schaffen. Die  Landesvorschriften für das Vermessungs- und Katasterwesen werden nicht  berührt, solange diese nicht der Gesetzgebung des Deutschen Reiches  entgegenstehen.

36. Die Reichsschuldenverwaltung des Deutschen Reiches zur Beschaffung von Liquiditätsmitteln zur Wiedereinrichtung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Deutschen Reiches. Die Leitung dieser Behörde untersteht direkt dem Reichskanzler, die Überwachung erfolgt durch eine Reichsschuldenkommission.
III. Das Reichsmarineamt
für die Verwaltung der Reichskriegsmarine und das Schutzgebiet Kiautschou mit einem Staatssekretär an der Spitze. Die Geschäfte werden in elf Abteilungen bearbeitet. Dem Reichsmarineamt unterstehen die Inspektion  des Torpedowesens, der Marineartillerie, der Marineinfanterie und der Marinedepots, das Gouvernement von Kiautschou,  die Werften, die Schiffsprüfungskommission, der Marinekommissar für den  Kaiser Wilhelm-Kanal, die Küstenbezirksämter, die Bekleidungsämter, die  Stationsintendanturen, die deutsche Seewarte in Hamburg, das Observatorium in Wilhelmshaven und das Chronometerobservatorium in Kiel.
IV. Das Reichsjustizamt
geleitet von einem Staatssekretär, für die Justizverwaltung des Reiches und insbesondere des Reichsgerichts,  die Vorbereitung der Justizgesetzentwürfe und die Bearbeitung der  erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Von dem Reichsjustizamt  ressortiert das Reichsgericht mit Sitz in Leipzig und die Reichsanwaltschaft. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsjustizamt”.  RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt (Reichsjustizamt)
Das Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus (kurz RaBeStTe), welches dem Reichsjustizam umittelbar unterstellt ist. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Staatsschutz fallenden Handlungen.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsamt zur Bereinigung von Staatsterrorismus”. RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe

Folgende Liste wurde recherchiert und amtlich erfaßt: Staatsverleugner, Reichsbürger und Täuscher

>> Das Beweissicherungsamt für die Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, welches dem "RaBeStTe" unmittelbar unterstellt ist und in diesem Reichsamt eingerichtet ist. RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt

>> Das Sondergericht beim Deutschen Reichsgericht ist nur für Geldstrafen im Sinne eines Verwaltungszwangsverfahren zuständig und erstreckt sich über das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches. Der Bundesrath schlägt dafür drei Räthe vor, die vom Präsidialsenat ernannt werden.
Für die Verhängung von Geldstrafen, gemäß den Vorschriften des Strafgesetzbuches, bedarf es im Sinne dieses Gesetzes (RGBl-1803081-Nr08-Einrichtung eines Sondergericht beim Reichsgericht) keiner Gerichtsverhandlung oder Anhörung des Betroffenen oder des Täters, sondern es gilt einzige und alleine der schriftliche Nachweis einer strafbaren Handlung, die vom Bundesrath geprüft und an das Sondergericht zur Verhängung der Geldstrafe, gemäß dem Strafgesetzbuch, weitergeleitet wird. Nichtbeglichene Geldstrafen werden in der Schuldnerdatenbank des Deutschen Reiches verwaltet.
Verfassungsschutz, welches dem Reichsjustizam umittelbar unterstellt ist. Er dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Verfassungsschutz fallenden Handlungen. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär für Verfassungsschutz”.
V. Das Reichsverteidigungsamt
Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsverteidigungsamt, errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz des Deutschen Reiches, der Verteidigung von Recht und Freiheit und die unter das gesamte Militärwesen fallenden Handlungen, Einrichtungen und Maßnahmen, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.
Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsverteidigungsamtes”.
VI. Der Rechnungshof
Er ist ein von der Reichsleitung unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Organ der Finanzkontrolle.
Die Leitung des Rechnungshofes obliegt einem Präsident und einem Vizepräsident, die durch den Präsidialsenat berufen werden. Der Sitz des Rechnungshofes ist Berlin.
Die Aufgabe des Rechnungshofes ist es die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Reiches auf Ordnungsmäßigkeit (das heißt Einhaltung der formellen und materiellen Vorschriften) und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.
VII. Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds
zu Berlin, mit der zugleich die Verwaltung des Reichsfestungsbaufonds verbunden ist.
VIII. Die Deutsche Reichs-Post und Telegraphenverwaltung
Die Aufgaben regelt ein gesondertes Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs. Siehe Reichsverfassung (VIII. Post- und Telegraphenwesen)
Die Deutsche Reichs-Post und Telegraphenverwaltung, als eine oberste Reichsbehörde mit der Bezeichnung Deutsche Reichspost, hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt aller Orten im Reichsgebiete Ober-Postdirektionen, Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen zu errichten.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär”.
IX. Das Reichsamt
für die Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
X. Das Reichseisenbahnamt
Als die übergeordnete Zentralverwaltung und für das Betrieb aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften.

XI. Die Reichsbank
Gemäß § 12 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, (RGBl. Band 1875, Nr. 15, Seite 177-198) unter dem Namen „Reichsbank“ ist eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.
Die Reichsbank hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten.
Der Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzen anordnen.
Gemäß § 25 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, ist als Aufsicht der Reichsbank ein Bank-Kuratorium zu gründen, welches der Reichskanzler als Vorsitzenden inne hat.
XII. Das Reichsmilitärgericht
seit dem 1. Oktober 1900, der höchste militärische Gerichtshof in Deutschland, mit einem General als Präsidenten an der Spitze. Die Angelegenheiten des bayrischen Heeres werden ausschließlich von dem eigens hierfür gebildeten bayrischen Senat behandelt.
XIII. Das Reichsluftfahrtamtes
Eine oberste Luftfahrtbehörde im Deutschen Reich, der alle Luftfahrtbehörden der Länder und Bundesstaaten unterstehen. Der Leiter des Reichsluftfahrtamtes führt die Bezeichnung "Staatssekretär für das Luftfahrtwesen". RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes (Reichsluftfahrtamt)
XIV. Das Reichsversicherungamt
Eine oberste Versicherugsbehörde im Deutschen Reich, der alle Belange des Versicherungswesen im Deutschen Reich und seiner Bundesstaaten unterstehen. Der Leiter des Reichsluftfahrtamtes führt die Bezeichnung "Präsident des Reichsversicherungamtes". RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt (Reichsversicherungamt)

XV. Das Reichspresseamt
Presse- und Informationsamt des Bundes- und Reichspräsidium als oberste Reichsbehörde, der alle Belange des nationalen und internationalen Presse- und Informationswesens untersteht. Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichspresseamt". RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes (Reichspresse- und Informationsamt)
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