Reichs- und Bundeshauptstadt Berlin
030 12087835
sekretariat@uni-spik.de

Professor – Doktor – akademische Grade

Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz Deutschland

Professor – Doktor – akademische Grade

Warum nur staatlich anerkannte Titel, legitime Titel sind.

Wir definieren zum besseren Verständnis.

Akademische Grade sind ein System von Abschlussbezeichnungen, die von Hochschulen aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben werden. Ein akademischer Grad wird nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen (Graduierung).

Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsächliche Studiendauer erheblich abweichen kann. Für weitere Details siehe auch Studium.

Ein Doktortitel ist niemals käuflich. Beim Führen von Titeln, die als Namensbestandteil auch geführt werden dürfen, haben wir uns zur Aufgabe gemacht, geeignete Kandidaten auf deren Weg zum ‘echten Titel’ professionell zu beraten und gleichzeitig auch darauf aufmerksam zu machen, wenn falsche Titel oder Dokumente zur Grundlage werden. An dieser Stelle sei gesagt, daß es in Deutschland seit 1920 keine legitimen staatlich anerkannten Titelträger gibt. Am einfachsten ist es demgemäß, unseriöse Angebote von seriösen zu unterscheiden. Auch Angebote von nicht führbaren „Titeln“ dubioser Kirchen- oder Religionsgemeinschaften, dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet, Logen, Bruderschaften, Scientologen, Vereine und Verbände der BRD, privat geführten Universitäten und Fachhochschulen, dargestellt durch sogenannte „Schmuck-Urkunden“, dienen bestenfalls als Beleg eines Scherzgeschäfts für das heimische Wohnzimmer und sind durchaus als unseriös zu bezeichnen. Dem stehen Angebote führbarer und anerkannter Ehrengrade, wie Dr. h.c. und Prof. h.c. sowie den Funktionsstellen eines Honorarprofessors und Professors anerkannter und akkreditierter Universitäten in verschiedenen Ländern zur Auswahl gegenüber, die allerdings alle eine Anerkennung durch unsere Universität oder staatliche Stellen Deutschlands bzw. des Deutschen Reiches bedürfen. Diese Grade und Bezeichnungen innerhalb der Hochschultätigkeiten, zu denen die staatlich anerkannten und eingerichteten Universitäten akkreditiert sind und die in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Bundesstaaten als Titel geführt werden dürfen und auch anerkannt sind, markieren eine akademische Kategorie, aus der heraus man sich auch in das öffentliche Leben begeben kann.

Auskünfte, sowie eine diskrete und seriöse Beratung dazu erteilen wir, für deren Gehalt gebürgt wird.

Sie erleben Schritt für Schritt, wie Sie staatsrechtliches und allgemeinrechtliches Wissen erwerben und lernen, wie Sie mit diesem Wissen selbständig handeln können. Sie werden ernstgenommen werden und sich sicherer und freier fühlen. Bereits während der Ausbildung werden Sie den Anwendungsnutzen des neu erworbenen Wissens klar erkennen können.

z.B. Doktortitel:
Ein Ehrendoktor (Dr. h. c., Dr. E. h., in der Theologie auch D.) ist eine ehrenhalber verliehene Auszeichnung einer Universität oder Fakultät, die für besondere akademische oder wissenschaftliche Verdienste verliehen wird.

Die Bezeichnung honoris causa (h. c.) leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet ‚ehrenhalber‘ (ursprünglich ‚Ehren halber‘ oder ‚der Ehre wegen‘). Hat eine Person mindestens zwei Würdigungen erhalten, so ist die Abkürzung h. c. mult. üblich (in Österreich DDr. h. c.), was für honoris causa multiplex steht, also die mehrfache Ehrendoktor würde.

Die Ehrendoktorwürde soll in erster Linie aufgrund hervorragender Verdienste auf wissenschaftlichem Gebiet verliehen werden. Die Ehrung wird häufig anläßlich allgemeiner oder unmittelbarer Verdienste um die Hochschule oder die Fakultät verliehen, auch wenn dies in der Regel keine formale Voraussetzung ist. Ein typischer Fall ist die Auszeichnung eines herausragenden Wissenschaftlers, der sich als Gründungsdekan in besonderer Weise für die Fakultät verdient gemacht hat.

Die Ehrendoktorwürde ist eine Ehrung für Verdienste und kein akademischer Grad eines Doktors, der nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium und Promotion durch Urkunde verliehen wird. Zur Verleihung der Ehrendoktorwürde ist keine Prüfung vorgesehen. Die Vorgehensweise und die genauen Bedingungen für die Verleihung regeln die Promotionsordnungen der Universitätsfakultäten. In der Regel hält der Geehrte anlässlich der Verleihung einen wissenschaftlichen Vortrag.

Das Ehrenpromotionsrecht für die Technischen Hochschulen wurde im Deutschen Reich und seinen Bundesstaaten durch Erlaß von Kaiser Wilhelm II, erst im Oktober 1899 eingeführt.

Die Promotion (lat. promotio ‚Beförderung‘) ist die Verleihung des akademischen Grades eines Doktor oder einer Doktorin in einem bestimmten Studienfach und in Form einer Promotionsurkunde. Sie gilt als Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit, der Dissertation, sowie einer mündlichen Prüfung (Rigorosum,[2] Disputation oder Kolloquium). Das Promotionsrecht besitzen Universitäten und (in Deutschland) ihnen gleichgestellte Hochschulen.

Personen, die eine Promotion anstreben und deren Absicht und Eignung von einer promotionsberechtigten Institution bestätigt wurde, werden als Doktoranden, Doktorandinnen, Promotions- oder Doktoratsstudenten oder -studierende, Promovenden, Dissertanten/-innen (Schweiz, Österreich), Doktorierende (Schweiz, Liechtenstein) oder englisch als PhD student bezeichnet.

Der Doktor ist in den meisten Staaten der höchste akademische Grad. Die Habilitation ist ein darüber hinausgehender Qualifikationsschritt, der in den meisten deutschen Bundesländern förmlich mit der Verleihung des Zusatzes habil. (also zum Beispiel Dr. phil. habil.) abgeschlossen wird. Privatdozent und Professor sind akademische Bezeichnungen beziehungsweise Dienstbezeichnungen, also keine Grade. Zweck der Promotion ist es, die Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen der Bearbeitung eines thematisch begrenzten Forschungsbereichs (Spezialgebiet) zu belegen; im Mittelpunkt steht die Anfertigung einer Doktorarbeit (Dissertation), welche neue wissenschaftliche Ergebnisse enthält. Die Promotion ist z. B. Voraussetzung dafür, um bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft eigenständig Projektanträge stellen zu können. Mit der Promotion gilt die wissenschaftliche Ausbildung grundsätzlich als abgeschlossen. Im Gegensatz zur Promotion weist die Habilitation dann die Fähigkeit nach, das gesamte Fachgebiet auf hohem Niveau in Forschung und Lehre zu vertreten.

…………………………

Professor oder Professorin ist in der Regel die Amts- und Berufsbezeichnung oder der akademische Titel des Inhabers einer Professur. Anders als etwa beim Doktorgrad handelt es sich nicht um einen akademischen Grad.

Professur (von lateinisch profiteri in der Bedeutung „sich öffentlich als Lehrer zu erkennen geben“) bezeichnet im deutschen Sprachraum primär eine Funktion im Lehrkörper einer Hochschule.

In Deutschland und der Schweiz kann die Bezeichnung Professor unter bestimmten Umständen auch als Ehrentitel an Personen verliehen werden, die keine Professur bekleiden – beispielsweise an Künstler. Im Bundesland Baden-Württemberg kann die Bezeichnung Professor oder Professorin ohne Zusätze als nichtakademischer Ehrentitel an verdiente Bürger verliehen werden (siehe Professor (Ehrentitel Baden-Württemberg)). In Österreich ist Professor auch ein Berufs- bzw. Ehrentitel und ein Amtstitel für ernannte Lehrer an höheren Schulen.

Die Hauptaufgabe von Professoren an Hochschulen ist idealtypisch die eigenverantwortliche Durchführung von wissenschaftlicher Forschung und Lehre (im Sinne des humboldtschen Bildungsideals). Professur und Lehrstuhl sind nicht unbedingt miteinander verbunden – jeder Lehrstuhlinhaber ist Professor, aber nicht umgekehrt.

Wie im Deutschen Reich bis 1918 und darüber hinaus in Baden und in Bayern, wird in einigen Ländern Europas auch ein ernannter Lehrer an einer höheren Schule (österr. meist fälschlich noch „Mittelschule“) als Professor bezeichnet. Deswegen wird in Österreich in Abgrenzung dazu die Bezeichnung Universitätsprofessor (Univ.-Prof.) oder Professor an einer Fachhochschule (FH-Prof.), früher auch vom Hochschulprofessor, verwendet. In Österreich kann der Bundespräsident Personen ohne Studientitel, die sich auf dem Gebiet von Kunst oder Wissenschaft verdient gemacht haben, den Titel Professor verleihen. Auch in Deutschland verleihen einzelne Bundesländer mitunter diesen Ehrentitel. Österreich und Deutschland kennen noch weitere, die Transparenz erschwerende Titelformen, wie jene des außerordentlichen Universitätsprofessors (siehe unten), des Juniorprofessors und außerplanmäßigen Professors. Zudem tragen seit der Umbenennung der österreichischen Kunsthochschulen in Kunstuniversitäten durch das Universitätsgesetz 2002 auch die vormaligen Kunsthochschulprofessoren nun die Bezeichnung „Universitätsprofessor“. Titularprofessor ist in Österreich der verliehene Titel, in der Schweiz indes ist damit kein Anspruch auf einen Lehrstuhl verbunden.

Professor oder Professorin ist in Deutschland die Amtsbezeichnung oder der akademische Titel einer Person, die Inhaber einer Professur ist. Sie stellt keinen akademischen Grad dar.

Verbeamtete Professoren werden dem höheren Dienst zugerechnet. Eine Besonderheit bei der Ernennung ist das Berufungsverfahren anstelle der ansonsten üblichen Laufbahnprüfungen.

In einzelnen Bundesländern kann die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde oder als Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule nach einer mehrjährigen Dienstzeit weiter geführt werden.